Statuten Arbeitsgemeinschaft „Renaturierung des Hochrheins“

Statuten

 

 

I Name, Sitz, Zweck, Aufgaben

 

Art. 1: Name und Sitz

1.1    Unter dem Namen Arbeitsgemeinschaft „Renaturierung des Hochrheins“ besteht nach Schweizer Recht eine internationale Vereinigung von Fischerei- und Naturschutzorganisationen und interessierten Einzelpersonen im Sinne der Statuten.

1.2    Die gemeinnützige Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

1.3    Der Sitz der Vereinigung liegt in der Schweiz und wird vom Vorstand bestimmt.

 

Art. 2: Zweck

Die Vereinigung strebt an, den Flusslauf des Hochrheins sowie dessen Seitengewässer und die entsprechenden Landschaften natürlich/naturnah zu erhalten oder wenn und wo nötig wiederherzustellen, damit der einheimischen aquatischen und terrestrischen Flora und Fauna, sowie der Avifauna geeignete Lebensräume bereitstehen. Wegleitend sind folgende Grundsätze:

 

a.     Erhaltung der Schönheit des Hochrheins und dessen Seitengewässer;

b.     Qualitativer und quantitativer Schutz des Hochrheins, dessen Seitengewässer und des Grundwassers;

c.      Erhaltung der natürlichen oder naturnahen Gewässerabschnitte;

d.     Aufwertung beeinträchtigter Gewässerabschnitte und Gewässeraspekte durch

a.     die Wiederherstellung und Verbesserung der Längsvernetzung,

b.     die Reaktivierung des Geschiebetriebes,

c.      die Wiederanbindung von Auengebieten,

d.     Anstrengungen für naturnahe Abflussverhältnisse,

e.     Revitalisierungen,

f.      Verbesserung der Abwasserreinigung und Verringerung der diffusen Einträge;

e.     Schutz des Tier- und Pflanzenbestandes des Hochrheins und dessen Seitengewässer;

f.      Verzicht auf den Bau neuer Wasserkraftwerke am Hochrhein, sowie in wertvollen, naturnahen/natürlichen und unberührten Seitengewässern.

 

Art. 3: Aufgaben

Die Aufgaben der Vereinigung sind insbesondere:

a.     Durchsetzung und Unterstützung des IKSR-Programms „Rhein 2020“ inkl. dem Programm „Lachs 2020“ unter Beachtung des Masterplans Wanderfische Rhein;

b.     Begleitung der Sanierungsmassnahmen der Wasserkraftanlagen nach GSchG (Geschiebe, Fischwanderung, Schwall-Sunk);

c.      Anstrengungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potenzials (nach WRRL);

d.     Durchsetzung und Unterstützung der Umsetzung der Revitalisierungsplanung,

e.     Förderung weiterer Aufwertungs- und Revitalisierungsmassnahmen am Hochrhein und dessen Zuflüsse;

f.      Durchsetzung und Unterstützung der Gewässerraumausscheidung gemäss geltender Gesetzgebungen;

g.     Begleitung von Neukonzessionierungen bestehender Kraftwerke;

h.     Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den interessierten Fischerei-, Naturschutzorganisationen und Einzelpersonen im Einzugsgebiet des Hochrheins;

i.       Zusammenarbeit mit den Behörden aller Stufen sowie mit den Kraftwerksbetreibern und anderen Nutzungsinteressenten;

j.       Information der Öffentlichkeit.

 

 

II Mitgliedschaft

 

Art. 4: Mitglieder

Die Arbeitsgemeinschaft hat Kollektiv- und Einzelmitglieder.

 

Art. 5: Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder können juristische Personen werden, die sich für die Verfolgung der statutarischen Zwecke einsetzen und die Umsetzung der daraus entstehenden Aufgaben mittragen.

 

Art. 6: Rechte der Kollektivmitglieder

Den Kollektivmitgliedern stehen folgende Rechte zu:

a.     Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in der Mitgliederversammlung;

b.     Stellen von Anträgen zu Handen des Vorstandes;

c.      Vorschlagsrecht für die Wahl von Mitgliedern des ?Vorstandes;

d.     Erhalt von Vereinsinformationen, Positionspapieren, Argumentarien, der Rundbriefe und des Jahresberichts;

e.     Möglichkeit, Beiträge im Jahresbericht zu platzieren;

f.      Möglichkeit auf Veranstaltungen über den Verteiler der Arbeitsgemeinschaft hinzuweisen;

g.     Informationen über den Verteiler der Arbeitsgemeinschaften oder die Homepage zu verteilen.

 

Art. 7: Einzelmitglieder

Einzelmitglieder können natürliche Personen werden, denen der Vereinigungszweck ein Anliegen ist.

 

Art. 8 Rechte der Einzelmitglieder

Den Einzelmitgliedern stehen folgende Rechte zu:?

a.     Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Stimm- und Wahlrechte anlässlich der Mitgliederversammlung;

b.     Erhalt von Vereinsinformationen;

c.      Erhalt der Rundbriefe und des Jahresberichts;

d.     Möglichkeit, Beiträge im Jahresbericht zu platzieren;

e.     Möglichkeit auf Veranstaltungen über den Verteiler der Arbeitsgemeinschaft hinzuweisen;

f.      Dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft entsprechende Informationen über den Verteiler der Arbeitsgemeinschaften oder die Homepage zu verteilen.

 

Art. 9: Aufnahme

9.1 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand und informiert darüber an der nächsten Mitgliederversammlung.

9.2 Neu aufgenommene Mitglieder sind erstmals an der auf die Aufnahme folgende Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

Art. 10 Mitgliederbeiträge Kollektivmitglieder

10.1 Der Vorstand hat bei der definitiven Festlegung der Mitgliederbeiträge die Grösse (in der Hauptsache die Anzahl Mitglieder; für Ausnahmeregelungen Anzahl Mitarbeitende; Finanzstärke und den Bezug zum Hochrhein und dessen Seitengewässer (Gewässerstrecke, Arbeitsschwerpunkte)) zu berücksichtigen.

10.2 Für Kollektivmitglieder gelten die folgenden Richtgrössen:?

a.     sehr kleine Mitgliedervereine (< 1’000 Mitglieder):       250 Schweizer Franken (SFr.)?

b.     sehr kleine Mitgliedervereine (> 1’000 Mitglieder):       500 SFr.

c.      mittelkleine Mitgliedervereine (> 2’000 Mitglieder):      750 SFr.

d.     mittlere Mitgliedervereine (> 10’000 Mitglieder):          1’000 SFr.

e.     mittelgrosse Mitgliedervereine (> 20’000 Mitglieder):   2’000 SFr.

f.      grosse Mitgliedervereine (> 100’000 Mitglieder):          3’000 SFr.

g.     sehr grosse Mitgliedervereine (> 200’00 Mitglieder):     4'000 SFr.

Die Anzahl Mitglieder ist auch als Äquivalent für die Grösse der finanziellen Unterstützung, welche eine Organisation erfährt, zu verstehen.

10.3 Die Mitgliederbeiträge für Kollektivmitglieder werden vom Vorstand abschliessend festgelegt. Die Beiträge können in Ausnahmefällen von den Richtgrössen im Art. 9.2 abweichen.

 

Art. 11 Bemessung des Stimmrechts der Kollektivmitglieder

11.1 Die Mitgliederversammlung hat bei der Festlegung des Stimmrechts die Grösse (in der Hauptsache die Anzahl Mitglieder; für Ausnahmeregelungen Anzahl Mitarbeitende; Finanzstärke und den Bezug zum Hochrhein und dessen Seitengewässer (Gewässerstrecke, Arbeitsschwerpunkte)) zu berücksichtigen.

11.2 Für Kollektivmitglieder mit Vereinsform gelten die folgenden Richtgrössen:?

a.     sehr kleine Mitgliedervereine (< 1’000 Mitglieder):       2 Stimmen

b.     sehr kleine Mitgliedervereine (> 1’000 Mitglieder):       3 Stimmen

c.      mittelkleine Mitgliedervereine (> 2’000 Mitglieder):      4 Stimmen

d.     mittlere Mitgliedervereine (> 10’000 Mitglieder):          5 Stimmen

e.     mittelgrosse Mitgliedervereine (> 20’000 Mitglieder):   6 Stimmen

f.      grosse Mitgliedervereine (> 100’000 Mitglieder):          7 Stimmen

g.     sehr grosse Mitgliedervereine (> 200’00 Mitglieder):     8 Stimmen

11.3 Die Kollektivmitglieder üben ihre Rechte an der Mitgliederversammlung durch ihre Delegierten aus.

 

Art. 12 Mitgliederbeitrag Einzelmitglied

Der Beitrag von Einzelmitgliedern ist 50 Schweizer Franken (SFr.).

 

Art. 13 Stimmrecht Einzelmitglied

Jedes Einzelmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

Art. 14: Erlöschen der Mitgliedschaft

14.1 Die Mitgliedschaft erlischt:

a.     durch Austritt, der dem Vorstand jeweils bis Ende Oktober schriftlich mitzuteilen ist,

b.     durch Auflösung bei juristischen Personen, bzw. im Todesfall bei natürlichen Personen,

c.      durch Ausschluss mittels Vorstandsbeschluss.

Ein Rekurs an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.

14.2 Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen.

 

Art. 15: Haftung

Die Vereinigung Arbeitsgemeinschaft „Renaturierung des Hochrheins“ haftet ausschliesslich mit ihrem Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Vereinigung ist ausgeschlossen.

 

 

III Organisation

 

Art. 16: Organe

Organe der Vereinigung sind:

a.     die Mitgliederversammlung;

b.     der Vorstand;

c.      die Geschäftsleitung;

d.     die Rechnungsrevisoren.

 

A)    Mitgliederversammlung


Art. 17 Allgemeines

17.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

17.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

17.3 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitgliederstimmen statt.

17.4 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Kollektivmitglieder und Einzelmitgliedern zusammen. Jedes Kollektiv- und Einzelmitglied hat Stimmrecht nach Vorgabe der Statuten. Die Stellvertretung innerhalb der Delegation eines Mitgliedes (Übertragung der Stimmen auf einen Delegierten) ist gestattet. Die Mitglieder übernehmen die Entschädigung ihrer Delegierten.

17.5 Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, die Präsidentin oder bei deren Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin geleitet.

17.6 Es wird ein Protokoll geführt.

 

Art. 18 Befugnisse

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a.     Änderung der Statuten;

b.     Erlass und Änderung des Mitglieder- und Beitragsreglements;

c.      Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle (alle für jeweils 2 Jahre);

d.     Abnahme der Jahresrechnung, der Bilanz und des Revisionsberichts;

e.     Beschlussfassung über das Budget;

f.      Abnahme des Jahresberichtes;

g.     Entlastung des Vorstandes;

h.     Beschlussfassung über kurz-, mittel- und langfristige Arbeitsprogramme;

i.       Beurteilung von Rekursen bei Ausschlüssen von Mitgliedern;

j.       Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

 

Art. 19 Beschlussfassung

19.1 An der Mitgliederversammlung sind Einzel- und Kollektivmitglieder stimm- und wahlberechtigt, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben.

19.2 Delegierte können an der Mitgliederversammlung maximal zwei Kollektivmitglieder vertreten.

19.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Leerstimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung des Mehrs nicht mitgezählt.

19.4 Vorstandsmitglieder sind mit Ausnahme der eigenen Wahl in den Vorstand ebenfalls stimm- und wahlberechtigt.

19.5 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang der Kandidat, auf welchen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt, gewählt. Erreicht kein Kandidat das absolute Mehr, ist im zweiten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Erhalten bei einer Wahl zwei Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich viele Stimmen, entscheidet das Los.

19.6 Ergibt die Abstimmung über ein Sachgeschäft Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.

19.7 Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offener Stimmabgabe. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Beschluss der Versammlung wird schriftlich abgestimmt.

 

B)    Vorstand


Art. 20: Allgemeines

20.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie mindestens fünf weiteren Vertretern von Fischerei-, Naturschutz- und anderen interessierten Einzelpersonen zusammen, wobei auf die angemessene Repräsentation der beteiligten Organisationen und Länder zu achten ist.

20.2 Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie beginnt und endet mit der jeweiligen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

20.3 Der Vorstand ist befugt sich unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung selber zu ergänzen; er konstituiert sich selbst. Vorstandsmitglieder sind aber nicht stimmberechtigt im Vorstand bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung.

20.4 Der Präsident/die Präsidentin und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertreten im Sinne des Vieraugenprinzips die Vereinigung mit Kollektivunterschrift zu zweien.

 

Art. 21: Befugnisse

21.1 Der Vorstand beschliesst an den ordentlichen Sitzungen oder in dringenden Fällen auf dem Zirkularweg endgültig über alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

21.2 Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

a.     Gestaltung der Strategie und der Politik der Vereinigung;

b.     Beschlussfassung über die Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes;

c.      Erlass von Organisationsreglementen;

d.     Bestimmen der Geschäftsführung inkl. Festsetzung der Entschädigung;

e.     Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

f.      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

g.     Definitive Festlegung der Mitgliederbeiträge der Kollektivmitglieder;

h.     Aufsicht über die Geschäftsstelle;

i.       Wahl von Abordnungen und Unterausschüssen, die mit der Erfüllung besonderer Aufgaben beauftragt werden können (Sponsoring, Öffentlichkeitsarbeit, Abklärung von Fachfragen, Projektbeurteilungen, etc.);

j.       Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel und allfälliger Fonds im Rahmen der von der Mitgliederversammlung erteilten Kompetenzen;

k.     Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

21.3 Der Vorstand ist in dringlichen Fällen berechtigt, im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu einem Betrag von 5‘000 Schweizer Franken (SFr.) je Einzelfall zu beschliessen.

 

Art. 22 Beschlussfassung

22.1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern.

22.2 Eine Vorstandssitzung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen.

22.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder am Zirkularverfahren teilgenommen hat.

21.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

22.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. ?Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid.

 

 

C)     Geschäftsführung


Art. 23: Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung setzt sich aus dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin und einem allfälligen stellvertretenden Geschäftsführer / einer Geschäftsführerin zusammen.

 

Art. 24: Befugnisse

24.1 Der Geschäftsführung obliegt die operative Führung der Vereinigung nach Vorgabe des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

24.2 Der/die Geschäftsführer/in oder der/die stellvertretende Geschäftsführer/in ist im Sinne des Vieraugenprinzips gemeinsam mit dem/der Präsident/in auf allen Organisationsstufen und im Zahlungsverkehr zeichnungsberechtigt.

 

D)    Revisionsstelle


Art. 25: Wahl

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

 

Art. 26: Befugnisse:

Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle prüfen die Jahresrechnung und allfällige Fondsrechnungen. Sie unterbreiten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Entlastung des Vorstands.

 

 

IV Finanzielle Bestimmungen

 

Art. 27 Finanzen

Die Einnahmen der Arbeitsgemeinschaft „Renaturierung des Hochrheins“ setzen sich zusammen aus:

a.     den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, die von der Mitgliederversammlung im Mitglieder- und Beitragsreglement verbindlich festgelegt werden;

b.     Beiträgen an projektbezogene Geschäftstätigkeit;

c.      Beiträge von Gönnern, Sponsoren, Zuwendungen und Legaten;

d.     Beiträgen der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden);

e.     den Erträgen von Sammlungen, Aktionen usw.;

f.      den Vermögenserträgen.

 

Art. 28: Entschädigung

28.1 Der Geschäftsführer wird gemäss den vertraglichen Abmachungen entschädigt.

28.2 Die Mitglieder des Vorstandes und der temporären Arbeitsgruppen arbeiten in der Regel ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden gemäss dem durch den Vorstand zu beschliessenden Spesenreglement erstattet.

28.3 Bei ausserordentlichem Aufwand kann der Vorstand den betreffenden Personen eine Entschädigung zuerkennen.

 

 

V GESCHÄFTSJAHR

 

Art. 29 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

 

 

VI Schlussbestimmungen

 

Art. 30: Änderung Statuten und Auflösung Vereinigung

Änderungen der Statuten sowie die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft „Renaturierung des Hochrheins“ können nur mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen der Anwesenden an der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Traktandum muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen zum voraus zur Kenntnis gebracht worden sein.

 

Art. 31: Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind durch übereinstimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft „Renaturierung des Hochrheins“ vom 20.5.2021 angenommen und per 1.11.2021 in Kraft gesetzt worden.